02. Nov 2010
Von Franz Hohler Die Bundesverfassung wird wie folgt geändert: Art. 121 Abs.3-5 (neu)
3 Im Wissen darum, dass ohne sie
a. weder Häuser Strasse noch Tunnels gebaut würden,
b. weder Spitäler, Alters- und Pflegeheime, Hotels und Restaurants betrieben würden,
c. weder Abfall, Reinigung, Verkehr und Informatik bewältigt würden, bedankt
sich die Schweizerische Eidgenossenschaft bei allen Ausländerinnen und
Ausländern, die hier arbeiten. Sie gibt ihrer Freude darüber Ausdruck,
dass sie mit ihrer Tätigkeit das Leben in unserem Lande ermöglichen, und
heisst sie als Teilnehmer dieses Lebens willkommen.
4 Sie hofft, dass es ihnen gelingt, sich mit den hiesigen Gebräuchen vertraut zu machen, ohne dass sie ihre Herkunft verleugnen müssen.
5 Sollten sie straffällig werden, unterliegen sie denselben gesetzlichen Bestimmungen wie die Schweizer Bürgerinnen und Bürger.
II Übergangsbestimmungen: Dieser Gegenvorschlabge darf nicht der Volksabstimmung. Er tritt für jedermann vom Moment an in Kraft, da er dessen Richtigkeit erkannt hat.
(Tagesanzeiger 1.11.2010)